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Statuten des Zürcher Buchhändler- und Verlegervereins

1.

Der Zürcher Buchhändler- und Verlegerverein ZBVV ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt die Förderung der Buchkultur und des Lesens, insbesondere durch die Organisation des Buch- und Literaturfestivals «Zürich liest» und anderen Veranstaltungen, die der Leseförderung und Kulturvermittlung dienen. Der ZBVV verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

2.

Der Beitritt zum ZBVV erfolgt durch ein einfaches Gesuch an den Vorstand. Mitglieder können Firmen, Institutionen oder Einzelpersonen sein, die in ihrer Tätigkeit die Verbreitung des Buches fördern und unterstützen. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jährlich an der Generalversammlung festgesetzt. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt aus dem ZBVV. Der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen und wird auf Ende des Geschäftsjahres des ZBVV wirksam (31. Dezember).

Filialen von nicht ortsansässigen Unternehmen der Buchbranche können durch persönliche Mitgliedschaft von Filialen-Vertretern dem ZBVV angehören. Vertreter und Einzelpersonen, die in ihrer Tätigkeit die Verbreitung des Buches fördern und unterstützen, zahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Für die Werbung neuer Mitglieder kann der Vorstand gesonderte Beitrittsangebote unterbreiten.

3.

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen
  2. b) Mitgliederversammlungen
  3. c) Der Vorstand
  4. d) Die Revisionsstelle

4.

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb des ersten Semesters des Kalenderjahres statt. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  1. a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Revisionsstelle
  2. b) Abnahme der Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  3. c) Festsetzung der finanziellen Beiträge
  4. d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
  5. e) Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
  6. f) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins

5.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitgliedfirmen einberufen.

6.

Mitgliederversammlungen zur Behandlung der laufenden Geschäfte und Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Auf begründetes schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitgliedfirmen muss der Vorstand innert nützlicher Frist zu einer Mitgliederversammlung einladen.

7.

Die Einladungen zu den Versammlungen müssen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch Rundschreiben erfolgen, in dem die zu behandelnden Geschäfte aufgeführt sind. Der Vorstand ist befugt, in besonderen Fällen auch Nichtmitglieder zu den Versammlungen einzuladen; sie dürfen an den Verhandlungen aber nur beratend teilnehmen.

8.

Statutenänderungen und Beschlüsse über eine Fusion oder eine Auflösung des Zürcher Buchhändler- und Verlegervereins bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einer Generalversammlung. Bei allen übrigen Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, falls nicht ein Fünftel der anwesenden Mitgliedfirmen eine geheime Durchführung verlangt. Eine Stellvertretung von Firmen untereinander ist nicht statthaft. Jede Mitgliedfirma hat eine Stimme.

9.

Vereinsbeschlüsse sind für alle Mitgliedfirmen verbindlich, wobei die Beschlüsse den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften von Bund, Kantonen und Gemeinden entsprechen müssen.

10.

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Protokollführer, dem Kassier und dem Beisitzer. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist ohne Einschränkung möglich. Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtszeit ausscheiden, sind durch die nächste zuständige Versammlung für den Rest ihrer Amtszeit zu ersetzen. Aus ein und derselben Mitgliedfirma darf nur ein Vertreter dem Vorstand angehören. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angaben der Gründe eine Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er leitet die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach innen und aussen. Es stehen ihm alle Befugnisse zu, die nicht ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Der Vorstand ist befugt, Aufgaben an Kommissionen zu delegieren. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der/die Präsident/in und der/die Geschäftsführer/in, in Vertretung des Präsidenten Vizepräsident und Kassier gemeinsam. Gegenüber Post und Bank führt der Kassier, die Präsidentin und der Geschäftsführer Einzelunterschrift.

11.
Die Mitgliederversammlung wählt einen internen oder externen Rechnungsrevisor, der die Buchführung kontrolliert und einmal jährlich eine Revision durchführt. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammmlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

12.

Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstossen oder dem Ansehen des ZBVV schaden, werden durch Vorstandsbeschluss aus dem ZBVV ausgeschlossen. Gegen den Ausschluss kann auf die nächstfolgende Generalversammlung ein Rekurs eingereicht werden. Über den definitiven Ausschluss entscheidet die Generalversammlung.

13.

Die nach Auflösung des ZBVV verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

14.

Die Statuten wurden vom Zürcher Buchhändler- und Verlegerverein an der Generalversammlung vom 15. Mai 2021 angenommen. Sie ersetzen die Statuten vom 19. Mai 2020.

Die Präsidentin

Janka Wüest